Liebe Freundinnen und Freunde,
mit unserem „November“-Mitgliedsbrief haben wir Sie bereits im vergangenen Jahr zu unserer Mitgliederversammlung am Sonntag, dem 24. März eingeladen. Dem Brief war auch die Tagesordnung beigefügt. Ein Punkt darauf ist „Satzungsänderung“. Denn wir müssen unsere Satzung an einigen Punkten korrigieren und anpassen. Im Anhang findet Ihr eine Übersicht der Paragrafen, die einen Änderungsbedarf haben, mit den vom Vorstand vorgeschlagenen Änderungen, damit Sie sich auf die Diskussion auf der Mitgliederversammlung vorbereiten können. Über eine Teilnahmebestätigung von Ihnen bis zum 10. März würde ich mich freuen.
Außerdem stehen wieder Vorstandswahlen an. Wenn Sie Zeit und Lust haben, sich bei uns ehrenamtlich zu betätigen, lassen Sie es mich bitte wissen. Wir können immer wieder Menschen gebrauchen, die mit anpacken wollen. In diesem Zusammenhang wollen wir Sie auch noch auf eine Informationsveranstaltung der Bürgerstiftung Hellweg und des Kreises Soest „Mit Volldampf in die Rente“ am 16. März von 10.00 bis 14.00 Uhr im Berufskolleg hinweisen. Wir werden auch mit einem Stand vertreten sein, um zu zeigen, wie und wo man sich in Soest bei der AWO einbringen kann.
Weiter wollen wir Sie noch einmal auf unsere Theaterfahrt am 7. April ins MiR zur Aufführung „Eine Nacht in Venedig“ aufmerksam machen, für die der Kartenverkauf für Mitglieder bereits begonnen hat. Auch ist wieder je 1 Doppelzimmer für unsere Reise ins Elbland vom 2.-5. Juni und nach Dalmatien vom 29.9.-6.10. freigeworden.
Liebe Grüße
Brigitta Heemann
Die zu beschließende Satzungsänderung:
§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstige Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereins ist:
1. die Förderung der Jugend- und Altenhilfe;
2. die Förderung des Wohlfahrtswesens, insbesondere der Zwecke der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege (§ 23 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung), ihrer Unterverbände und ihrer angeschlossenen Einrichtungen und Anstalten;
3. die Förderung der Hilfe für politisch, rassisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge, Vertriebene, Aussiedler, Spätaussiedler, Kriegsopfer, Kriegshinterbliebene, Kriegs-beschädigte und Kriegsgefangene, Zivilbeschädigte und Behinderte sowie Hilfe für Opfer von Straftaten; Förderung des Andenkens an Verfolgte, Kriegs- und Katastrophenopfer; Förderung des Suchdienstes für Vermisste;
4. die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens;
5. die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit;
6. die Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern;
7. die Förderung des Schutzes von Ehe und Familie;
8. die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens im Geltungsbereich dieses Gesetzes; hierzu gehören nicht Bestrebungen, die nur bestimmte Einzelinteressen staatsbürgerlicher Art verfolgen oder die auf den kommunalpolitischen Bereich beschränkt sind;
9. die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger und mildtätiger Zwecke.
10. Die Förderung der Unterstützung von hilfsbedürftigen Personen im Sinne des § 53 AO
Änderung: Die Ziffern 3-8 werden gestrichen.
(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
• Mitgliederwerbung und -betreuung
• Förderung und Organisation ehrenamtlicher Arbeit
• Schulung und Fortbildung von Mitgliedern und ehrenamtlich Tätigen
• Schulung und Fortbildung zu Themen der Wohlfahrtspflege
• Öffentlichkeitsarbeit
• Herausgabe von Publikationen, Werbe- und Informationsmaterial
• Durchführung von Veranstaltungen
• Pflege von Verbindungen zu befreundeten Organisationen Änderung: Dieser Punkt wird gestrichen.
• Betreuung und Förderung sozialer Einrichtungen (in Abstimmung mit dem Unterbezirk …)
• Förderung des Jugendwerks der Arbeiterwohlfahrt
• Erprobung neuer Formen und Methoden der Sozialarbeit
• Vernetzung von Angeboten
• Durchführung und Anregung von Maßnahmen und Aktionen
• Mitwirkung an den Aufgaben der öffentlichen Sozial-, Jugend- und Gesundheitshilfe; Mitarbeit in entsprechenden Ausschüssen
• Schaffung und Unterhaltung bzw. Anregung von Einrichtungen wie Beratungsstellen, Begegnungsstätten
(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(5) Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten – abgesehen von Aufwands-ersatz für die Erfüllung ihrer satzungsmäßigen Aufgaben - keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Das gilt auch für den Fall ihres Ausscheidens oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins.
(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(7) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den AWO Kreisverband Soest, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige - mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
(8) Alle hauptamtlichen Aktivitäten werden im Unterbezirk Hochsauerland/Soest organisiert.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(6) Mit der Vollendung des 18. Lebensjahres (Volljährigkeit) kann das Mitglied seine Einzelmitgliedschaft zur AWO erklären. Ansonsten endet die Mitgliedschaft mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Volljährigkeit erreicht wird. In dem Zeitraum zwischen Erreichen der Volljährigkeit und Ende der Mitgliedschaft stehen dem Mitglied die Rechte eines/r volljährigen Partners in der Familienmitgliedschaft zu.
Änderung:
Hinter „die Volljährigkeit erreicht wird“ wird eingefügt: „Auszubildende und Studierende ohne oder nur mit geringem Einkommen können bis zum Ende des 25. Lebensjahres beitragsfreies Familienmitglied bleiben.“
§ 7 Jugendwerk
(5) Die Revisorinnen/Revisoren des Ortsvereins sind verpflichtet, die Prüfung des Jugendwerkes gemeinsam mit dessen Revisorinnen/Revisoren durchzuführen. Sie berichten dem Vorstand.
Änderung:
Absatz 5 erhält folgende Ergänzung: "Der Ortsvereinsvorstand kann diese Verpflichtung auf die Revisorinnen/Revisoren des Kreisverbandes übertragen. Der Kreisverband wiederum kann diese Verpflichtung an die Revisionskommission des Bezirksverbandes Westliches Westfalen e.V. übertragen."
§ 9 Mitgliederversammlung
(3)Die Mitgliederversammlung nimmt die Jahresberichte und den Prüfungsbericht für den Berichtszeitraum entgegen und beschließt über die Entlastung des Vorstandes. Mindestens alle vier Jahre wählt sie innerhalb von neun Monaten vor der Konferenz der übergeordneten Verbandsgliederung den Vorstand, mindestens zwei Revisor/innen und die Delegierten der Kreiskonferenz. Der jeweilige Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Die Mitgliederversammlung kann eine Geschäfts- und Wahlordnung beschließen. Die Wahlordnung kann bestimmen, dass im zweiten Wahlgang diejenige/derjenige gewählt ist, die/der die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Ein hauptamtliches Anstellungs- oder Beschäftigungsverhältnis beim Ortsverein sowie bei Gesellschaften und Körperschaften, an denen der Ortsverein mehrheitlich beteiligt ist, und Vorstandsfunktionen des Ortsvereines sind unvereinbar und führen zum Verlust der Wählbarkeit bzw. der Funktion. Dies gilt auch für Revisorenfunktionen, wenn beim Ortsverein gleichzeitig oder innerhalb der letzten vier Jahre Vorstandsfunktionen ausgeübt werden bzw. wurden.
Änderung: Das Wort „vier“ wird auf „zwei“ geändert.